Der Gemeinsame Bundesausschuss bereitet die Übernahme der COVID-19 Impfungen in die Regelversorgung vor. Dazu hat er erstmals einen Beschluss gefasst, um die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) Anfang Oktober 2022 veröffentlichte 22. Aktualisierung der Impfempfehlungen gegen das SARS-CoV-2 in der Schutzimpfungs-Richtlinie umzusetzen. Die Regelung beinhaltet Einzelheiten zum Anspruch der Versicherten im Rahmen einer zukünftigen Regelversorgung

·        zur Grundimmunisierung,

·        zur Auffrischungsimpfung sowie

·        zur Impfung aufgrund beruflicher Indikation.

In er Meldung des Gemeinsamen Bundesausschusses heißt es weiter: „Die COVID-19-Impfungen werden bislang vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch die Coronavirus-Schutzverordnung geregelt. Nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung dürfen Schutzimpfungen solange auf dieser Rechtsgrundlage erbracht und in Anspruch genommen werden, bis der Beschluss des G-BA zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Kraft getreten ist. Nach bisherigem Stand würde die Rechtsverordnung zum 31. Dezember 2022 außer Kraft treten, über eine Verlängerung wird jedoch derzeit diskutiert. Der aktuelle Beschluss des G-BA dient als Vorbereitung zur Überführung des Anspruches zur COVID-19-Impfung in die Regelversorgung. Ärzteschaft und Krankenkassen müssen nach dem Auslaufen der Rechtsverordnung auf Basis der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA die weitere Versorgung der Praxen mit Impfstoffen über Verträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen organisieren. Der G-BA-Beschluss zur Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird durch das BMG geprüft und tritt vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an dem Tag in Kraft, an dem die Coronavirus-Impfverordnung außer Kraft tritt“. Zu ausführlichen Meldung des Ausschusses geht es hier.