Vor der Entscheidung zu einer Operation ist es sinnvoll, sich genauer zu infomieren. Dabei kann die Zweitmeinung durch eine weiteren Spezialisten hilfreich sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stellt dazu fest:  „Im Rahmen eines Zweitmeinungsverfahrens haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, offene Fragen zu einem empfohlenen Eingriff mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen. Sie können sich dabei über die Notwendigkeit des Eingriffs und über alternative Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen.

Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriffe an Aortenaneurysmen
  • Eingriffe an der Halsschlagader
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
  • Eingriffe zum Hüftgelenkersatz
  • Einsetzen einer Knieendoprothese
  • Einsetzen eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen“

Ein ausführliches Informationsblatt dazu finden Sie hier: 2026-01-28_ G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf

Bei der Suche nach einem Arzt, der für die Zweitmeinung in Frage kommt, bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung Hilfe an: 116117.de – Arztsuche Zweitmeinung