Ds Bundesgesundheitsministerium weist auf diese kommenden Neuregelungen hin, die ab 1.1.2024 gelten:

„Pflege

  • Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
    Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben, spürbar.
  • Leistungen für die häusliche Pflege steigen
    Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
    Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
  • Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
    Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u.a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
  • Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
    Versicherte können ab 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

Digitalisierung

  • Das E-Rezept wird verpflichtend
    Das E-Rezept wird zum Standard und ab dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.
  • Gesundheits-ID für Versicherte
    Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.“

    „Arzneimittelversorgung

    • Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken
      Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bzw. Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des BfArM geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform). Dies gilt ab 16. Dezember 2023.
    • Erweiterte verbindliche Bevorratungspflichten von Arzneimitteln
      Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen (parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung) aufstocken. Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung treten zum 27. Dezember 2023 in Kraft.
    • Genderkonforme Beipackzettel
      Künftig muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwenden. Die Änderung des gesetzlich vorgesehenen Warnhinweises tritt zum 27. Dezember 2023 in Kraft und soll gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung tragen.“

 

Quelle dieser Information ist die folgende Pressemeldung des Gesundheitsministeriums