Welche Inkontinenzprodukte werden von der Krankenkasse übernommen? Darüber informiert unser Kooperationspartner BIVA Pflegeschutzbund  folgendermaßen:

„Inkontinenzmaterial: Was erstatten die gesetzlichen Krankenkassen?

Grundsätzlich haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf eine Versorgung mit den im Hilfsmittelverzeichnis angegebenen Inkontinenzprodukten in der medizinisch und individuell erforderlichen Art sowie in ausreichender Menge und Qualität. Geregelt ist das in § 33 SGB V. Die Versorgung mit Inkontinenzhilfen und damit auch die Kosten werden in sogenannten Beitrittsverträgen geregelt. Man muss also bei seiner Krankenkasse nachfragen, mit welchem Leistungserbringer – das sind Sanitätshäuser oder Apotheken, mittlerweile auch Online-Anbieter –solche Verträge bestehen. Nur dort kann man dann das Hilfsmittel bestellen. Ist das gewünschte Produkt nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt, müssen die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst getragen werden.

Grundlage der Abrechnung ist eine monatliche Pauschalvergütung. Diese „Windelpauschale“ bewegt sich zwischen 16 Euro und maximal 32 Euro und kann bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden. Der Leistungserbringer darf nur Produkte aushändigen, die im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind oder die dem im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Standard entsprechen. Stehen mehrere Produkte zur Auswahl, kann man alle testen und dann eine Auswahl treffen.“

Der vollständige Artikel dazu ist hier zu finden.