Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Anträge von Patienten abgelehnt, die das Mittel Natrium Pentobarbital zur Selbsttötung nutzen wollten. Das Argument: Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzesesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Medizinische Versorgung im Sinne der Vorschrift meint die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden. Eine solche therapeutische Zielrichtung hat die Beendigung des eigenen Lebens grundsätzlich nicht.

Diese Entscheidung ist wichtig im Hinblick auf das vom Bundesverfasssungsgericht bestätigte Recht auf Selbsttötung, das derzeit diskutiert wird. Sie zeigt, wie schwer es ist, eine rechtssichere Entscheidung zu treffen, die sowohl das Recht auf Suizid ermöglicht als auch ausschließt, dass Menschen durch  gesellschaftlichen Druck zu Selbsttötung gedrängt werden, wenn sie schwer krank sind.
Für Das PatientenForum e.V.  ist es wichtig, dass Suizid sich nicht zu einer „normalen Lösung“ in schwierigen Krankheitsphasen entwickelt und vielleichtso  auch dazu führt, dass Schwerkranke meinen, ihrer Familie und Umgebung ihre Krankheit nicht länger zumuten zu können.

Die weitere Argumentation des Gerichts findet sich im Inormationsportal Rechtslupe wieder:

„Den Belastungen der Sterbewilligen durch diese Einschränkung stehen aus Sicht des Gerichts wichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die durch die Nichteröffnung des Zugangs zu Natrium-Pentobarbital geschützt werden. Die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch Miss- oder Fehlgebrauch des Mittels sind angesichts seiner tödlichen Wirkung und der einfachen Anwendbarkeit besonders groß und wiegen schwer. Diese besonderen Gefahren sind die Kehrseite der dargelegten Vorzüge des Mittels für die Sterbewilligen.“

Die ausführliche Darstellung der Rechtslupe und den link zum Urteil finden sie hier.