Wenn sie zwingend medizinisch erforderlich sind, können die Kosten für Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden (Einzelheiten für Mitglieder von Das PatientenForum auf den Mitgliederseiten).

Der Gemeinsame Bundesausschuss teilt jetzt mit:

„Videosprechstunden gewinnen für Praxen und Versicherte zunehmend an Relevanz – und damit der Bedarf, Leistungen auch über diesen Weg zu verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit einem aktuellen Beschluss konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen zukünftig auch eine Krankenbeförderung per Videosprechstunde verordnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht bereits für die Verordnung von Heilmitteln sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der medizinischen Rehabilitation. Auch die Arbeitsunfähigkeit kann per Videosprechstunde überprüft und bescheinigt werden.

Für die Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde gilt Folgendes:

  • Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bereits unmittelbar persönlich bekannt sein.
  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare Untersuchung notwendig.
  • Sind alle relevanten Informationen durch eine unmittelbare Behandlung oder eine Videosprechstunde bekannt, kann eine Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt verordnet werden.
  • Ein Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt besteht nicht.“

Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Die ausführliche Meldung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.9.2024 finden Sie hier.