Eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) für eine koordinierte berufsgruppenübergreifende Versorgung bei Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, kann ab dem 1. Januar 2025 ihre Wirkung entfalten. Dies hat jetzt Der G-BA erklärt: „Der Bewertungsaussch der Ärzte und Krankenkassen hat zu diesem Stichtag nun die bislang noch ausstehenden Abrechnungsziffern für die in diesem Rahmen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zu erbringenden Leistungen festgelegt. Ziel der Long-COVID-Richtlinie des G-BA ist es u.a., dass die oft unspezifischen Symptome standardisiert abgeklärt werden und je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung die ambulanten Strukturen und Angebote bedarfsgerecht genutzt werden. Damit dies gelingt, soll eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein, die notwendigen Untersuchungen und Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten koordinieren.“

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Der G-BA erläutert dazu: „Das Krankheitsbild Long-COVID ist sehr komplex, die Leiden der Betroffenen sehr individuell. Das sind zwei der wenigen Erkenntnisse, von denen wir bei diesem Krankheitsbild verlässlich ausgehen können. Daher haben wir der Behandlungsplanung und -koordination eine besondere Bedeutung in der Richtlinie beigemessen. Der G-BA hat beim Verfassen der Richtlinie den Spielraum genutzt, den ihm der Gesetzgeber eingeräumt hatte, so dass die beschriebenen Versorgungspfade auch bei Erkrankungen mit ähnlicher Ursache oder Krankheitsausprägung greifen können.“