Seit dem 1. Januar gilt ein neues Recht der Vertretung von Ehepartnern zur Entscheidung bei ärztlicher Behandlung: Wenn ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann, wie er oder sie behandelt werden will, können Ehemann oder Ehefrau für maximal ein halbes Jahr  diese Entscheidung übernehmen. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Bisher darf ein Ehegatte den anderen nur vertreten, wenn er über eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten verfügt, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthält, oder wenn er vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer des anderen Ehegatten bestellt wurde. Gibt es solche Regelungen, ist das neue Ehegattennotvertretungsrecht nachrangig zu dieser Regelung.

Über die Einzelheiten informiert zum Beispiel das Unternehmens-Portal anwalt.de

Eine Pressemeldung des Bundesjustizministeriums zu allen Änderungen des Betreuungsrechts finden Sie hier.