Immer wieder gibt es Probleme, wenn Patienten und Patientinnen ihre Patientenunterlagen verlangen. Klarheit zu den Kosten schafft jetzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs:

Patienten und Patientinnen  haben gegenüber Ärzten und anderen Behandlern Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie ihrer Patientenakte. Die in der Patientenakte befindlichen Dokumente müssen unter Umständen vollständig kopiert werden.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Gericht verweist in seinem Urteil auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die das Recht auf eine unentgeltliche Erstkopie beinhalte. Patientinnen und Patienten sind auch nicht verpflichtet sind, ihren Antrag zu begründen.

Das Gericht hat klargestellt, dass der Patient in der Lage sein muss, die Daten zu verstehen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Hierfür kann eine vollständige Kopie erforderlich sein. Dies schließt Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen ein.

Die Entscheidung des EuGH ist ein wichtiger und zukunftweisender Schritt zur Stärkung der Patientenrechte in Deutschland, insbesondere vor dem Hintergrund der Einführung einer digitalen Patientenakte.

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Patienten gegen eine Zahnärztin auf eine kostenlose Kopie seiner Patientenakte, um Haftungsansprüche wegen vermeintlicher Behandlungsfehler geltend zu machen. Die Zahnärztin wollte ihm den Aufwand – wie nach deutschem Recht vorgesehen – berechnen (siehe § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB). Die für Deutschland bindende Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) sieht dagegen vor, dass Auskünfte unentgeltlich erfolgen müssen (siehe Art. 12 Abs. 5). Nur bei offenkundig unbegründeten oder wiederholten Anträgen ist ein angemessenes Entgelt zulässig.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, um dessen Auslegung der DSGVO zu berücksichtigen. Dieser hat entschieden, dass nationale Regelungen zum Schutz wirtschaftlicher Interessen von Verantwortlichen nicht im Einklang mit der DSGVO stehen, wenn dadurch Kosten für die Auskunft entstehen. Demnach dürfen den Patientinnen und Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie ihrer Patientenakte auferlegt werden. Ärzte und andere Behandler  dürfen nur dann eine Gebühr verlangen, wenn der Patient schon einmal eine Kopie kostenlos erhalten hat.

(Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-307/22 | FT- Kopie der Patientenakte)