Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) informiert: „Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. Hierbei handelt es sich um eine seit 2015 bestehende Regelung.

Der neue gesetzliche Auftrag an den G-BA aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, bei bestimmten planbaren und mengenanfälligen Eingriffen eine zweite ärztliche Meinung als verbindliche Voraussetzung für die Abrechnung einzuführen, soll beginnend ab 2027 umgesetzt werden. Die Beratungen hierzu werden in Kürze starten.

Informationen zu den bereits beschlossenen Zweitmeinungsverfahren, zu einer Patienteninformation sowie Hinweise, wie man zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte findet, sind auf der Website des G-BA verfügbar: Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen“

Die als Zweitmeiner tätigen Ärzte sollen prüfen, ob die jeweilige Behandlung auch aus ihrer Sicht notwendig ist, oder eine andere Methode besser wäre.

Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriffe an Aortenaneurysmen
  • Eingriffe an der Halsschlagader
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom
  • Eingriffe zum Hüftgelenkersatz
  • Einsetzen einer Knieendoprothese
  • Einsetzen eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen

Weitere Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren werden folgen. Unabhängig von der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren bieten viele gesetzliche Krankenkassen eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung.