Das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16. März 2020 trat am 1. März 2022 in Kraft.

Das Bundesgesundheitsministerium informiert: “Gleichzeitig treten weitere Änderungen des Transplantationsgesetzes in Kraft, die sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021 ergeben. Was ändert sich?

Die derzeit geltende Rechtslage (sog. Entscheidungslösung) bleibt in ihrem Kern unverändert, d.h. eine Organ- und Gewebespende ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der mögliche Organ- oder Gewebespender zu Lebzeiten eingewilligt hat oder sein nächster Angehöriger zugestimmt hat.

Ziel ist es, die persönliche Entscheidung zu registrieren, verbindliche Information und bessere Aufklärung zu gewährleisten und die regelmäßige Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern.

Das Gesetz sieht unter anderem vor:

  • Die Einrichtung eines bundesweiten Online-Registers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
  • Die Ausweisstellen von Bund und Ländern müssen den Bürgerinnen und Bürgern zukünftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen. Dabei wird auf weitere Informations- und Beratungsmöglichkeiten hingewiesen. Das Gesetz sieht zudem die Möglichkeit vor, sich vor Ort in das Online-Register einzutragen.
  • Hausärztinnen und Hausärzte können künftig bei Bedarf ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende ergebnisoffen beraten. Das Gesetz sieht außerdem vor, die Organ- und Gewebespende verstärkt in der ärztlichen Ausbildung zu verankern.
  • Grundwissen zur Organ- und Gewebespende soll zudem in den Erste-Hilfe-Kursen zum Erwerbs der Fahrerlaubnis vermittelt werden.”

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums.