„Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auswerten, um mögliche Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen. Die Grundlage dafür wurde mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz geschaffen.“ Darüber informiert die Verbaucherzentrale.
„Laut § 25b SGB V des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes darf die Krankenkasse gezielt nach folgenden Risiken in den Abrechnungsdaten suchen:
- Seltene Erkrankungen, Krebserkrankungen oder andere schwerwiegende Gesundheitsgefährdungen
- Schwerwiegende Wechselwirkungen zwischen verordneten Arzneimitteln
- Impflücken bei Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden
- Noch nicht festgestellte Pflegebedürftigkeit.“ Weiter heißt es: „
Die Teilnahme an der Auswertung ist für die Versicherten freiwillig. Die Krankenkasse darf Versicherte nicht auf Basis ihrer Entscheidung bevorzugen oder benachteiligen. Versicherte können der Datennutzung für die im Gesetz genannten Zwecke ganz oder teilweise widersprechen. Das geht zum Beispiel online oder formlos per Brief an die Krankenkasse. Ein Widerspruch gilt allerdings nur bei der aktuellen Krankenkasse – bei einem Wechsel muss dieser erneut eingereicht werden.
Die vollständige Information der Verbraucherzentrale finden Sie hier.