Der Gemeinsame Bundesausschuss erweitert die Liste für Krankheiten mit langfristigem Heilmittelbedarf

Der gemeinsame Bundesausschuss hat die Liste der Erkrankungen erweitert, für die ein langfristiger Heilmittelbedarf gesehen wird. Ab Januar 2023 sollen auch neuromuskuläre Erkrankungen sowie Mehrfachamputationen an Armen und Beinen in diese Liste aufgenommen werden.
Für Versicherte, bei denen das Therapieziel frühestens nach einem Jahr erreicht werden kann, gibt es diese „Diagnoseliste“ des Gemeinsamen Bundesausschuss. Sie hält fest, für welche Therapien ein langfristiger Heilmittelbedarf als gesichert gilt. In diesem Fall können Hilfsmittle wiederholt für jeweils 12 Wochen verordnet werden, unnötige Arztbesuche oder eine Unterbrechung der fortlaufend erforderlichen Heilmittel sollen so vermieden werden.

Damit dies auch umgesetzt werden kann wird, der Gemeinsame Bundesausschuss seine Ergänzungen dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorlegen. Wird der Beschluss nicht beanstandet, kann er im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zu dem genannten Stichtag in Kraft treten.

Im folgenden hier das Zitat der vollständige Pressemeldung des Gemeinsamen Bundesausschusses om 15.9.2022 dazu. Quelle der Meldung: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1073/

Gemeinsamer Bundesausschuss ergänzt Diagnoseliste für langfristigen Heilmittelbedarf

Berlin, 15. September 2022 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Liste jener Erkrankungen ergänzt, bei denen er davon ausgeht, dass Patientinnen und Patienten langfristig Heilmittel brauchen. In die sogenannte Diagnoseliste für einen langfristigen Heilmittelbedarf wurden unter anderem weitere neuromuskuläre Erkrankungen sowie Mehrfachamputationen an Armen und Beinen aufgenommen. Mit der Ergänzung der Diagnoseliste erweitert sich ab 1. Januar 2023 der Kreis der gesetzlich Versicherten, bei denen ein langfristiger Heilmittelbedarf von vornherein als genehmigt gilt. Heilmittel – beispielsweise Physio- und Ergotherapie – können dann wiederholt für jeweils 12 Wochen verordnet werden. Unnötige Arztbesuche und eine Unterbrechung der fortlaufend benötigten Heilmitteltherapie werden mit der Anerkennung des langfristigen Bedarfs vermieden.

Wann kann ein langfristiger Heilmittelbedarf bestehen?

Leiden Versicherte unter schweren funktionellen oder strukturellen Schädigungen, bei denen das Therapieziel frühestens nach einem Jahr erreicht wird oder eine fortlaufende Behandlung notwendig ist, kann ein langfristiger Heilmittelbedarf bestehen.

  • Sind Erkrankungen in der Diagnoseliste des G-BA – einer Anlage der Heilmittel-Richtlinie – aufgeführt, besteht ein langfristiger Heilmittelbedarf. Ein entsprechender Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse ist dann nicht erforderlich. Nur alle 12 Wochen ist eine ärztliche medizinische Kontrolle und eine erneute Verordnung nötig.
  • Von einem langfristigen Heilmittelbedarf ist der „besondere Versorgungsbedarf“ zu unterscheiden. Nicht der G-BA, sondern die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband vereinbaren eine Liste mit weiteren Erkrankungen, bei denen oftmals eine intensivere Heilmitteltherapie als gewöhnlich benötigt wird. Wenn eine Krankheit auf dieser Liste steht und die Nebenbedingungen (z. B. Alter oder Zeitpunkt des Akutereignisses) erfüllt sind, ist ebenfalls kein Antrag bei der Krankenkasse auf Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs erforderlich.
  • Versicherte mit dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, auf die keine der gelisteten Diagnosen zutrifft, können bei ihrer Krankenkasse die Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Einzelfall beantragen. Der G-BA stellt in seiner Patienteninformation(PDF 659,90 kB) hierfür ein Antragsformular zur Verfügung.

Ab wann gilt die ergänzte Diagnoseliste des G-BA?

Die ergänzte Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf soll ab 1. Januar 2023 gelten. Vorher sind noch folgende Schritte notwendig: Der G-BA wird seine Ergänzungen dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorlegen. Wird der Beschluss nicht beanstandet, kann er im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zu dem genannten Stichtag in Kraft treten.

Hintergrund: Verordnung von Heilmitteln

Der G-BA hat die Aufgabe, die Verordnung von Heilmitteln wie Krankengymnastik, Lymphdrainage und Ergotherapie für gesetzlich Krankenversicherte zu regeln. Im Heilmittelkatalog der Richtlinie ist festgelegt, welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen bzw. Krankheitsanzeichen, in welcher Menge und Frequenz verordnet werden können. Zudem sind in Anlage 2 der Richtlinie zahlreiche Diagnosen gelistet, bei denen ein langfristiger Heilmittelbedarf anzunehmen ist.

 

16. September 2022|
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